Für Reiseverträge und andere Verträge zur Beförderung, Freizeitgestaltung, Beköstigung und Beherbergung enthält § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB die Regel, dass das Widerrufsrecht nicht gilt, wenn die Leistungen in einem genau definierten Zeitraum erbracht werden. Da die Buchung einer Reise in der Regel immer für einen fest definiertem Zeitraum stattfindet, fallen Reiseverträge hierunter.
Eine Ausnahme soll nur für diese Verträge gelten, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Die unter den Begriff Fernabsatzgeschäfte bekannten Verträge fallen jedoch nicht unter die Ausnahme.
Quelle: https://www.recht-im-tourismus.de/Tipps/Reiserecht/PWiderruf.html